6 gen) und den Geschädigten mit einer Pistole bedroht haben. Die Anwendung und Drohung von Gewalt als Nötigungsmittel ist vergleichbar mit einem Delikt gegen Leib und Leben. Es liegt eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer Personen vor. Die fortgesetzte Erpressung stellt eine schwere Tat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar. 5.4 Der Beschwerdeführer ist u.a. wegen einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen), Raufhandels und Nötigung (mehrfacher Versuch) sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung vorbestraft.