137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3 Auch in diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen im Beschluss BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 6.5 verwiesen werden. Bei der fortgesetzten Erpressung als einem schweren Delikt gegen das Vermögen und die Freiheit handelt es sich um ein Verbrechen, bei dem die Anordnung von Präventivhaft grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.3.1). Der Vorwurf der fortgesetzten Erpressung wiegt besonders schwer. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, vom Geschädigten seit 2014 mehrfach grössere Geldbeträge (CHF 70'000.00; CHF 15‘000.00; CHF 4‘500.00)