Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher (mindestens zwei) Vortaten (Verbrechen oder schwere Vergehen), gleicher Art wie die drohenden Delikte, d.h. diejenigen, die «ernsthaft zu befürchten» (Abs. 1 Ingress) sind, verübt hat. Das Gesetz verlangt nicht zwangsläufig eine Gleichartigkeit zwischen den Vortaten und den untersuchten Delikten (vgl. FORSTER, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 StPO und Fussnote 60 mit Verweis auf BOTSCHAFT vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff. [nachfolgend: Botschaft], 1229).