Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). 5.2 Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher (mindestens zwei) Vortaten (Verbrechen oder schwere Vergehen), gleicher Art wie die drohenden Delikte, d.h. diejenigen, die «ernsthaft zu befürchten» (Abs. 1 Ingress) sind, verübt hat.