4.5 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers besteht – wie ausgeführt – nach wie vor die Gefahr, dass er bei Freilassung versuchen wird, den Geschädigten zur Korrektur seiner Aussagen zu veranlassen. Die ausgestandene bisherige Untersuchungshaft von über einem Jahr ändert daran nichts. Trotz der in Aussicht stehenden Strafe ist weiterhin zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit alles daran setzen würde, eine erneute Verurteilung und erneuten Freiheitsentzug zu