offenbar bereits von einer Anzeigeerstattung abhalten wollen und er scheint auch im laufenden Verfahren trotz Hinweis, dass D.________ eine Gegenüberstellung gestützt auf seine Opferrechte verweigert hatte, auf ein Gespräch «unter vier Augen» zu bestehen. Die Kollusionsgefahr betreffend D.________ ist deshalb trotz relativ weit fortgeschrittenem Untersuchungsstadium noch nicht gebannt. Es handelt sich hierbei – anders als vom Beschwerdeführer dargestellt – um eine konkrete Gefahr. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar eine Dauerbesuchsbewilligung erhalten hat, schliesst die Kollusionsgefahr durch den Beschwerdeführer persönlich nicht aus.