Bei einer Freilassung bestünde für ihn daher ein beträchtlicher Anreiz, D.________ zu einem Widerruf oder einer Abschwächung seiner belastenden Aussagen zu veranlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.1). Immerhin hat der Beschwerdeführer D.________ offenbar bereits von einer Anzeigeerstattung abhalten wollen und er scheint auch im laufenden Verfahren trotz Hinweis, dass D.________ eine Gegenüberstellung gestützt auf seine Opferrechte verweigert hatte, auf ein Gespräch «unter vier Augen» zu bestehen.