Es kann vollumfänglich auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 5.6 verwiesen werden: Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt schwer (seit 2014 fortgesetzte Erpressung von hohen Geldbeträgen [insgesamt fast CHF 90‘000.00], teilweise unter Anwendung von Gewalt [insbesondere Faustschläge, Würgen, Bedrohen mit Pistole]). Dies verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung.