4.4 Den Aussagen des Geschädigten kommt entscheidende Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Strafgericht einen persönlichen Eindruck vom Geschädigten gewinnen will und diesen anlässlich der Hauptverhandlung befragen wird (Art. 343 Abs. 3 StPO). Das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist daher nach wie vor gegeben. Es kann vollumfänglich auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 5.6 verwiesen werden: