Konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich der Bereitschaft des Beschwerdeführers, Personen mittels Drohung und Gewalt zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, ergeben sich auch aus seinen Vorstrafen wegen mehrfacher versuchter Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels sowie dem hängigen Verfahren wegen fortgesetzter Erpressung. Weiter ergab die Auswertung des Mobiltelefons, dass der Beschwerdeführer F.________ am 18. November 2016 – übersetzt auf Deutsch – Folgendes schrieb: «Pass auf, wenn ich dich erwische, ok».