4 Geschädigte habe keine Angst und hätte sich nicht davon abhalten lassen, die Justiz einzuschalten. Konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich der Bereitschaft des Beschwerdeführers, Personen mittels Drohung und Gewalt zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, ergeben sich auch aus seinen Vorstrafen wegen mehrfacher versuchter Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels sowie dem hängigen Verfahren wegen fortgesetzter Erpressung.