Er ziehe nun in den Krieg. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten veranlasste, zumindest vorübergehend die Anzeige zurückzuziehen bzw. keine Aussagen zu machen. Da sich der Beschwerdeführer seit dem 19. November 2016 in und Polizei- bzw. Untersuchungshaft befindet, kann auch nicht beurteilt werden, ob weitere Beeinflussungsversuche den Geschädigten allenfalls veranlasst hätten, gar keine Aussagen mehr zu machen bzw. diese zu widerrufen. Jedenfalls kann nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, davon ausgegangen werden, der