221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.3 Konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr liegen vor. Es kann vorab auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 17 95 vom 23. März 2017 E. 3.7 verwiesen werden. Der Geschädigte zog nur einen Monat nach der Befragung am 20. November 2016 seine Anzeige wieder zurück.