Diesbezüglich ist der dringende Tatverdacht bestritten. Der Beschwerdeführer verweist auf die Eingabe des Verteidigers seiner Ehefrau vom 22. November 2017 sowie die damit eingereichten Beweismittel. Diese würden die erhobenen neuen Vorwürfe entkräften. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens sowie das Fortbestehen des dringenden Tatverdachts wegen fortgesetzter Erpressung nach wie vor offen bleiben.