221 Abs. StPO). Die Möglichkeit eines Freispruchs aufgrund des Grundsatzes in «dubio pro reo» führt nicht dazu, dass (noch) strengere Anforderungen gestellt werden oder die Untersuchungshaft unabhängig von der mutmasslichen Dauer der zu erwartenden Strafe oder der Schwere der untersuchten Straftaten als nicht mehr verhältnismässig erscheint. Dies würde auch für den Fall gelten, dass sich der dringende Tatverdacht einzig aus den Aussagen des Opfers ergeben würde. 3.4 Dem Beschwerdeführer wird zudem Pfändungsbetrug, evtl. Betrug, Wucher und Nötigung vorgeworfen. Diesbezüglich ist der dringende Tatverdacht bestritten.