Entsprechend wird bei der Untersuchungshaft als einer der eingriffsintensivsten Zwangsmassnahme per se das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts vorausgesetzt (vgl. WEBER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 und 8a zu Art. 197 StPO). Wie ausgeführt liegt ein solcher dringender Tatverdacht vor. Zudem handelt es sich beim Vorwurf der fortgesetzten Erpressung um ein Verbrechen. Auch die Bedeutung der Straftat, derer der Beschwerdeführer verdächtigt wird, rechtfertigt folglich die Untersuchungshaft (vgl. WEBER, a.a.O. N. 11 zu Art. 397 sowie Art. 221 Abs. StPO).