Der dringende Tatverdacht hat sich auch durch die Edition der Bankunterlagen sowie die teilweise Auswertung der Mobiltelefone weiter erhärtet. Die Aussagen des als beschuldigte Person einvernommenen E.________ sowie die Aussagen des Vaters des Geschädigten stützten die Angaben des Geschädigten. Es besteht kein Anlass, auf die von der Beschwerdekammer getroffene Annahme des dringenden Tatverdachts zurückzukommen. Es liegen keine neuen Ermittlungsergebnisse vor, welche den Beschwerdeführer entlasten würden.