In der Replik bringt er vor, die Erpressung stehe rechtlich auf äusserst wackligen Beinen, was bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sei. 3.2 Die Beschwerdekammer begründete in ihren Beschlüssen BK 17 95 vom 23. März 2017 E. 2.7 sowie BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 4.3, weshalb ein dringender Tatverdacht der fortgesetzten Erpressung vorliege. Darauf kann verwiesen werden. Die Aussagen des Geschädigten werden durch die bei den Akten liegenden Quittungen gestützt. Der dringende Tatverdacht hat sich auch durch die Edition der Bankunterlagen sowie die teilweise Auswertung der Mobiltelefone weiter erhärtet.