2 dringenden Tatverdacht, macht aber geltend, bei der vorliegenden Aussage-gegen- Aussage-Konstellation erscheine völlig offen, wie das Strafgericht entscheiden werde. Da ein Freispruch im heutigen Zeitpunkt mindestens so wahrscheinlich wie ein Schuldspruch erscheine, sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. In der Replik bringt er vor, die Erpressung stehe rechtlich auf äusserst wackligen Beinen, was bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sei.