Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 5. Dezember 2017 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 11. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 20. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.