Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Dezember 2017 Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Anordnung folgender Ersatzmassnahme: Ihm sei zu verbieten, direkten oder indirekten Kontakt zu D.________ und dessen Familienmitglieder aufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. Dezember 2017 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 5. Dezember 2017 Staatsanwältin C.___