SR 312.0) wurde stattgegeben. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer am 3. August 2017 teilweise gut. Die Anordnung einer Sperrfrist gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO wurde aufgehoben. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen. Am 22. November 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft erneut um drei Monate, d.h. bis am 18. Februar 2018. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Dezember 2017 Beschwerde ein.