Am 23. Mai 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 18. August 2017. Am 11. Juli 2017 wies es ein weiteres Haftentlassungsgesuch ab und ordnete an, dass die mit Entscheid vom 23. Mai 2017 verlängerte Untersuchungshaft bis zum 18. August 2017 fortgeführt werde. Den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate wies es zurzeit ab. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Anordnung einer Frist von einem Monat gemäss Art. 228 Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wurde stattgegeben.