1. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 22. November 2016 Untersuchungshaft gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an. Am 4. Januar 2017 wies es ein Haftentlassungsgesuch ab. Am 17. Februar 2017 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate. Der Entscheid wurde von der Beschwerdekammer am 23. März 2017 bestätigt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 95). Am 23. Mai 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 18. August