Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 498 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Dezember 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen fortgesetzter Erpressung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland, vom 22. November 2017 (ARR 17 455) Erwägungen: 1. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 22. November 2016 Untersuchungshaft gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an. Am 4. Januar 2017 wies es ein Haftentlassungsgesuch ab. Am 17. Februar 2017 verlängerte es die Unter- suchungshaft um drei Monate. Der Entscheid wurde von der Beschwerdekammer am 23. März 2017 bestätigt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 95). Am 23. Mai 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 18. August 2017. Am 11. Juli 2017 wies es ein weiteres Haftentlassungsgesuch ab und ordnete an, dass die mit Ent- scheid vom 23. Mai 2017 verlängerte Untersuchungshaft bis zum 18. August 2017 fortgeführt werde. Den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate wies es zurzeit ab. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Anordnung einer Frist von einem Monat gemäss Art. 228 Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wurde stattgegeben. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer am 3. August 2017 teilweise gut. Die Anordnung einer Sperrfrist gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO wurde aufgehoben. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen. Am 22. November 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft erneut um drei Monate, d.h. bis am 18. Februar 2018. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Dezember 2017 Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Anordnung folgender Ersatzmassnahme: Ihm sei zu verbieten, direkten oder indirekten Kontakt zu D.________ und dessen Familienmitglieder aufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. Dezem- ber 2017 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 5. Dezember 2017 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staats- anwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 11. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 20. Dezem- ber 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlän- gerung der Untersuchungshaft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, D.________ mehrfach und teilweise unter Anwendung von Gewalt erpresst zu haben. Der Beschwerdeführer bejaht den 2 dringenden Tatverdacht, macht aber geltend, bei der vorliegenden Aussage-gegen- Aussage-Konstellation erscheine völlig offen, wie das Strafgericht entscheiden werde. Da ein Freispruch im heutigen Zeitpunkt mindestens so wahrscheinlich wie ein Schuldspruch erscheine, sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wah- ren. In der Replik bringt er vor, die Erpressung stehe rechtlich auf äusserst wackli- gen Beinen, was bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sei. 3.2 Die Beschwerdekammer begründete in ihren Beschlüssen BK 17 95 vom 23. März 2017 E. 2.7 sowie BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 4.3, weshalb ein dringender Tatverdacht der fortgesetzten Erpressung vorliege. Darauf kann verwiesen werden. Die Aussagen des Geschädigten werden durch die bei den Akten liegenden Quit- tungen gestützt. Der dringende Tatverdacht hat sich auch durch die Edition der Bankunterlagen sowie die teilweise Auswertung der Mobiltelefone weiter erhärtet. Die Aussagen des als beschuldigte Person einvernommenen E.________ sowie die Aussagen des Vaters des Geschädigten stützten die Angaben des Geschädig- ten. Es besteht kein Anlass, auf die von der Beschwerdekammer getroffene An- nahme des dringenden Tatverdachts zurückzukommen. Es liegen keine neuen Er- mittlungsergebnisse vor, welche den Beschwerdeführer entlasten würden. 3.3 Im Zusammenhang mit dem Tatverdacht ist mit Blick auf die Verhältnismässigkeit zu fordern, dass sich der erforderliche Verdachtsgrad nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme richtet und er sich im zeitlichen Verlauf einer Zwangsmassnahme verdichtet, wenn er nicht bereits erheblich und konkret genug ist. Entsprechend wird bei der Untersuchungshaft als einer der eingriffsintensivsten Zwangsmassnahme per se das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus- gesetzt (vgl. WEBER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 und 8a zu Art. 197 StPO). Wie ausgeführt liegt ein solcher drin- gender Tatverdacht vor. Zudem handelt es sich beim Vorwurf der fortgesetzten Er- pressung um ein Verbrechen. Auch die Bedeutung der Straftat, derer der Be- schwerdeführer verdächtigt wird, rechtfertigt folglich die Untersuchungshaft (vgl. WEBER, a.a.O. N. 11 zu Art. 397 sowie Art. 221 Abs. StPO). Die Möglichkeit eines Freispruchs aufgrund des Grundsatzes in «dubio pro reo» führt nicht dazu, dass (noch) strengere Anforderungen gestellt werden oder die Untersuchungshaft unab- hängig von der mutmasslichen Dauer der zu erwartenden Strafe oder der Schwere der untersuchten Straftaten als nicht mehr verhältnismässig erscheint. Dies würde auch für den Fall gelten, dass sich der dringende Tatverdacht einzig aus den Aus- sagen des Opfers ergeben würde. 3.4 Dem Beschwerdeführer wird zudem Pfändungsbetrug, evtl. Betrug, Wucher und Nötigung vorgeworfen. Diesbezüglich ist der dringende Tatverdacht bestritten. Der Beschwerdeführer verweist auf die Eingabe des Verteidigers seiner Ehefrau vom 22. November 2017 sowie die damit eingereichten Beweismittel. Diese würden die erhobenen neuen Vorwürfe entkräften. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens sowie das Fortbestehen des dringenden Tatver- dachts wegen fortgesetzter Erpressung nach wie vor offen bleiben. 3 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich zunächst auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. 4.2 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereit- schaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihrer Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträch- tigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeu- tung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.3 Konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr liegen vor. Es kann vorab auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 17 95 vom 23. März 2017 E. 3.7 verwiesen werden. Der Geschädigte zog nur einen Monat nach der Befra- gung am 20. November 2016 seine Anzeige wieder zurück. In seinem Rückzugs- schreiben vom 20. Dezember 2016 gab er an, es sei ihm seitens der Familie des Beschwerdeführers und besonders seiner Ehefrau garantiert worden, dass der Be- schwerdeführer ihn nicht mehr «belästigen» werde und keine Drohungen vorneh- me. Der Geschädigte fühlte sich offenbar durch den Beschwerdeführer belästigt und neigt dazu, unter Druck seine bereits gemachten Aussagen zu widerrufen. Zwar kam das Rückzugsschreiben des Geschädigten offenbar nicht direkt durch den Einfluss des Beschwerdeführers zustande. Indes hat der Beschwerdeführer gemäss Aussagen des Geschädigten bereits am 18. November 2016 versucht, ihn von einer Anzeige abzuhalten. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2016 ergibt sich, dass der Geschädigte die polizeiliche Einvernahme abgebrochen hatte, nachdem er einen Anruf des Beschwerdeführers erhalten hatte. Der Ge- schädigte führte gegenüber der Polizistin aus, der Beschwerdeführer habe ihm er- neut gedroht. Die Polizei könne ihm nicht helfen. Er ziehe nun in den Krieg. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten veranlasste, zumindest vorübergehend die Anzeige zurückzuziehen bzw. keine Aussagen zu machen. Da sich der Beschwerdeführer seit dem 19. November 2016 in und Polizei- bzw. Untersuchungshaft befindet, kann auch nicht beurteilt werden, ob weitere Beeinflussungsversuche den Geschädigten allenfalls veranlasst hätten, gar keine Aussagen mehr zu machen bzw. diese zu widerrufen. Jedenfalls kann nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, davon ausgegangen werden, der 4 Geschädigte habe keine Angst und hätte sich nicht davon abhalten lassen, die Jus- tiz einzuschalten. Konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich der Bereitschaft des Be- schwerdeführers, Personen mittels Drohung und Gewalt zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, ergeben sich auch aus seinen Vorstrafen wegen mehr- facher versuchter Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels sowie dem hängigen Verfahren wegen fortgesetzter Erpressung. Weiter ergab die Auswertung des Mobiltelefons, dass der Beschwerdeführer F.________ am 18. November 2016 – übersetzt auf Deutsch – Folgendes schrieb: «Pass auf, wenn ich dich erwische, ok». Ebenfalls am 18. No- vember 2016, d.h. am Tag, als D.________ gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattete, schrieb er diesem – übersetzt auf Deutsch – «Du bist eine grosse Scheisse. Pass auf, wenn ich dich erwische, ok. Entweder ich oder du». Der Be- schwerdeführer vermochte den eigentlichen Sinn dieser SMS nicht zu erklären. 4.4 Den Aussagen des Geschädigten kommt entscheidende Bedeutung zu. Es ist da- von auszugehen, dass das erstinstanzliche Strafgericht einen persönlichen Ein- druck vom Geschädigten gewinnen will und diesen anlässlich der Hauptverhand- lung befragen wird (Art. 343 Abs. 3 StPO). Das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist daher nach wie vor gegeben. Es kann vollumfänglich auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 5.6 verwiesen werden: Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt schwer (seit 2014 fortgesetzte Erpressung von hohen Geldbeträgen [insgesamt fast CHF 90‘000.00], teilweise unter Anwendung von Gewalt [insbesondere Faustschläge, Würgen, Bedrohen mit Pistole]). Dies verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung. Im Fal- le einer Verurteilung muss der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe sowie dem Widerruf der vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn im Jahr 2016 (teil-)bedingt ausgesprochenen Strafen (Geldstrafe: 120 Tagessätze; Freiheitsstrafe: 18 Monate) rechnen. Bei einer Freilassung bestünde für ihn daher ein beträchtlicher Anreiz, D.________ zu einem Widerruf oder einer Abschwächung seiner belastenden Aussagen zu veranlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.1). Immerhin hat der Beschwerdeführer D.________ offenbar bereits von einer Anzeigeerstattung abhalten wollen und er scheint auch im lau- fenden Verfahren trotz Hinweis, dass D.________ eine Gegenüberstellung gestützt auf seine Opfer- rechte verweigert hatte, auf ein Gespräch «unter vier Augen» zu bestehen. Die Kollusionsgefahr be- treffend D.________ ist deshalb trotz relativ weit fortgeschrittenem Untersuchungsstadium noch nicht gebannt. Es handelt sich hierbei – anders als vom Beschwerdeführer dargestellt – um eine konkrete Gefahr. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar eine Dauerbesuchsbewilligung erhalten hat, schliesst die Kollusionsgefahr durch den Beschwerdeführer persönlich nicht aus. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Ehefrau als willensloses Werkzeug sämtlichen Anweisungen des Be- schwerdeführers Folge leistet. Die Besuche können zudem überwacht werden (Art. 235 Abs. 2 StPO) und sie sind zeitlich beschränkt, so dass eine Instruktion, wie sie von der Verteidigung geschildert wird, von vornherein erschwert ist. 4.5 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers besteht – wie ausgeführt – nach wie vor die Gefahr, dass er bei Freilassung versuchen wird, den Geschädigten zur Korrektur seiner Aussagen zu veranlassen. Die ausgestandene bisherige Untersu- chungshaft von über einem Jahr ändert daran nichts. Trotz der in Aussicht stehen- den Strafe ist weiterhin zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit alles daran setzen würde, eine erneute Verurteilung und erneuten Freiheitsentzug zu 5 verhindern. Die Abschreckung durch die Untersuchungshaft rückt in den Hinter- grund. Es besteht im Ergebnis weiterhin Kollusionsgefahr. 5. 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich im Weiteren auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Verge- hen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (ent- gegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederho- lungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müs- sen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Not- wendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). 5.2 Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wieder- holungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher (mindestens zwei) Vor- taten (Verbrechen oder schwere Vergehen), gleicher Art wie die drohenden Delikte, d.h. diejenigen, die «ernsthaft zu befürchten» (Abs. 1 Ingress) sind, verübt hat. Das Gesetz verlangt nicht zwangsläufig eine Gleichartigkeit zwischen den Vortaten und den untersuchten Delikten (vgl. FORSTER, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 StPO und Fussnote 60 mit Verweis auf BOTSCHAFT vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff. [nachfolgend: Botschaft], 1229). Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Per- son eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer er- drückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3 Auch in diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen im Beschluss BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 6.5 verwiesen werden. Bei der fortgesetzten Erpres- sung als einem schweren Delikt gegen das Vermögen und die Freiheit handelt es sich um ein Verbrechen, bei dem die Anordnung von Präventivhaft grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.3.1). Der Vorwurf der fortgesetzten Erpressung wiegt besonders schwer. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, vom Geschädigten seit 2014 mehr- fach grössere Geldbeträge (CHF 70'000.00; CHF 15‘000.00; CHF 4‘500.00) er- presst zu haben. Er soll dabei auch Gewalt angewandt haben (Faustschläge, Wür- 6 gen) und den Geschädigten mit einer Pistole bedroht haben. Die Anwendung und Drohung von Gewalt als Nötigungsmittel ist vergleichbar mit einem Delikt gegen Leib und Leben. Es liegt eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer Perso- nen vor. Die fortgesetzte Erpressung stellt eine schwere Tat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar. 5.4 Der Beschwerdeführer ist u.a. wegen einfacher Körperverletzung (mehrfach be- gangen), Raufhandels und Nötigung (mehrfacher Versuch) sowie wegen versuch- ter schwerer Körperverletzung vorbestraft. Es handelt sich hierbei um schwere Vergehen resp. Verbrechen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit. Diese sind gleichartig zu den drohenden Delikten (Erpressung, Nötigung, vgl. E. 5.6 hiernach). Aus den Vortaten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf die körperliche Integrität und Freiheit anderer Personen agiert. Dies scheint ein Muster des Beschwerdeführers zu sein. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, ist mit Blick auf E. 5.2 nicht erforderlich, dass es sich bei den Vortaten ebenfalls um eine Epressung handelt. 5.5 Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusam- menhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufs- tätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 39 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). 5.6 Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Die Verurteilungen wegen mehr- facher einfacher Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher versuchter Nötigung etc. sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon bedingt vollziehbar 18 Monate) erfolgten erst im August bzw. Sep- tember 2016 und haben den Beschwerdeführer nicht von der Begehung resp. Fortsetzung weiterer Delikte abgehalten. Die aktuellen Erpressungsvorwürfe rei- chen teilweise noch in die Zeit des gegen den Beschwerdeführer laufenden Straf- verfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von H.________ und stehen mit diesem Strafverfahren im Zusammenhang. Eine Einsicht des Be- schwerdeführers ist nicht erkennbar (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 6.7). Auch der Vorwurf der fortgesetzten Erpressung (mut- masslicher Deliktsbetrag von CHF 90‘000.00 sowie Anwendung von Gewalt) zeu- gen von einer erheblichen kriminellen Energie. Es ist daher weder davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer sich durch die bisherigen Verurteilungen belehren liess, noch dass die bisherige Untersuchungshaft eine massgebende, abschre- ckende Wirkung hat. Dem Beschwerdeführer ist eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Die Wiederholungsgefahr ist damit ebenfalls zu bejahen. Ob Fluchtgefahr vorliegt, kann offen bleiben. 7 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ih- re Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1). 6.2 Mit Blick auf die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers sowie der drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe ist das beantragte Kontaktverbot nicht geeignet, der Kollusionsgefahr hinreichend entgegen zu wirken. Vor dem Hintergrund, dass nicht nur Delikte gegen den Geschädigten zu befürchten sind, ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern das Kontaktverbot die Wiederholungsgefahr zu bannen vermag. Es sind auch keine anderen, milderen Massnahmen ersichtlich, welche der Kollusions- und Wiederholungsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 95 E. 4.3 und BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 8.2). 6.3 Der Beschwerdeführer wird sich bis zum 18. Februar 2018 insgesamt während 15 Monaten in Haft befunden haben. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der fortgesetzten Erpressung mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 156 Ziff. 2 StGB), der Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie des drohenden Widerrufs der zweijährigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen erscheint diese Dauer noch als verhältnismässig. Eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Untersuchungshaft erweise sich als nicht mehr zumutbar, wenn eine Verurteilung als sehr fraglich erscheine, kann auf die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht verwiesen werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Be- schwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzuset- zen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichts- präsident G.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 22. Dezember 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9