2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zu 5/6, ausmachend CHF 2‘500.00, auferlegt. 1/6 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Die Entschädigung des amtlichen Vertreters des Beschwerdeführers, Fürsprecher B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: