31 chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘741.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 32 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Februar 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB wird um 4 Jahre verlängert. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.