Die stationäre therapeutische Massnahme wurde verlängert. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, zu tragen. 6.4 Die Entschädigung des amtlichen Vertreters des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren wurde auf CHF 7‘174.45 bestimmt (vgl. den unangefochten gebliebenen separaten Beschluss des Regionalgerichts vom 6. Dezember 2017). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtli-