422 StPO). Damit sind dem Beschwerdeführer so oder anders keine Verteidigungskosten entstanden, welche ihm zu entschädigen wären (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 7.). 6.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Partei im selbständigen Massnahmenverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt (Art. 426 Abs. 5 StPO). Die stationäre therapeutische Massnahme wurde verlängert.