Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Entsprechend den Ausführungen in E. 6.1 hiervor hat der Beschwerdeführer 5/6 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung zurückzubezahlen und dem amtlichen Verteidiger 5/6 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer ist ausschliesslich amtlich verteidigt. Kosten für die amtliche Verteidigung stellen als Auslagen Verfahrenskosten dar (Art. 422 StPO).