Auch bei der Dauer der Verlängerung ist der Beschwerdeführer massgeblich unterlegen. Diese wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen in Ausübung ihres Ermessens von 5 Jahren auf 4 Jahre reduziert. Angesichts des überwiegenden Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3‘000.00, im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 2‘500.00, aufzuerlegen. 1/6 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 6.2 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt.