59 Abs. 4 StGB). Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 6. 6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c). Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Grundsatzfrage, ob die stationäre therapeutische Massnahme zu verlängern ist. Auch bei der Dauer der Verlängerung ist der Beschwerdeführer massgeblich unterlegen.