30 sichtigung der Tatsache, dass die einzelnen Vollzugslockerungen eine länger andauernde Überwachungs- und Bewährungsphase voraussetzen, als zu lange. Die Beschwerdekammer erachtet eine Verlängerung von 4 Jahren als ausreichend, damit die Bedingungen für eine bedingte Entlassung geschaffen werden können Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Februar 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB wird um 4 Jahre verlängert (Art. 59 Abs. 4 StGB).