Es ist demnach derzeit von einem zeitlichen Rahmen von insgesamt ca. 2-2½ Jahren für diese Lockerungsschritte (Arbeitserprobung, Arbeitsexternat, Wohnexternat, Wohn- und Arbeitsexternat) auszugehen. Daraus ergibt sich eine mögliche bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug ab frühestens ca. Sommer/Herbst 2021. 5.13 Eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um fünf Jahre zur Vorbereitung einer bedingten Entlassung erscheint demnach auch unter Berück-