Die weitergehenden Vollzugslockerungen (Arbeitserprobung, Arbeitsexternat, Wohnexternat, Wohn- und Arbeitsexternat) setzen angesichts der bisherigen Kriminalitätsentwicklung des Beschwerdeführers und seines früheren Bewährungsversagens indes eine länger andauernde Überwachungs- und Bewährungsphase voraus. Es ist offensichtlich, dass einzelne Vollzugsmodule nicht nur auf wenige Wochen oder Monate ausgelegt sein können, handelt es sich hierbei doch um erhebliche Öffnungen, welche es angesichts der beim Beschwerdeführer bestehenden Risikofaktoren (freie Verfügbarkeit von Alkohol; vermehrtes An-