In der C.________(Massnahmeneinrichtung) bedurfte es für die dem Beschwerdeführer weitestgehend gewährte Vollzugslockerung der unbegleiteten Ausgänge innerhalb der Institution rund 1½ Jahre (August 2016 [Eintritt]-Februar 2018). Angesichts des grundsätzlich positiven Vollzugsverlaufs, insbesondere auch bei den erfolgreich verlaufenen Vollzugslockerungen in der C.________(Massnahmeneinrichtung), und des Eintritts des Beschwerdeführers in die JVA E.___