75 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVG; BSG 341.1] und Art. 43 der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVV; BSG 341.11]). In der C.________(Massnahmeneinrichtung) bedurfte es für die dem Beschwerdeführer weitestgehend gewährte Vollzugslockerung der unbegleiteten Ausgänge innerhalb der Institution rund 1½ Jahre (August 2016 [Eintritt]-Februar 2018).