Ein Vollzugsplan der JVA X.________, datierend vom 29. Dezember 2015, ist zwar vorhanden, indes äussert sich dieser nicht zu den Progressionsstufen und zur Vorbereitung der bedingten Entlassung. Der vorstehend genannte Vollzugsplan hätte zudem schon nur angesichts der im Juni 2016 erfolgten Offenlegung der pädophilen Ansprechbarkeit und der sich daraus ergebenden Therapiefortschritte revidiert