Angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sämtliche oder mindestens die meisten Vollzugsstufen der JVA E.________ bis hin zum Wohn- und Arbeitsexternat erfolgreich wird durchlaufen müssen, bevor eine bedingte Entlassung in Frage kommt. Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2018 die Auffassung vertrat, die üblicherweise vorgesehenen Progressionsstufen seien nicht notwendig, da er bereits in der C.________(Massnahmeneinrichtung) grosse Erfahrungen mit den Ausgängen habe machen können und sich ausserhalb der Station sicher bewegt habe (Z. 188 ff. des Einvernahmeprotokolls)