Insoweit wurde von den BVD zu Recht ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer – auch wenn er nunmehr in den offenen Massnahmenvollzug (Grundstufe) versetzt worden ist – noch in den ersten Stufen eines progressiv geführten Vollzugssystems befindet. Angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sämtliche oder mindestens die meisten Vollzugsstufen der JVA E.________ bis hin zum Wohn- und Arbeitsexternat erfolgreich wird durchlaufen müssen, bevor eine bedingte Entlassung in Frage kommt.