Noch anstehend ist ein (erneutes) Bewähren in Ausgängen und Urlauben ausserhalb des Klinikareals, in Übernachtungsurlauben, in der Arbeitserprobung, im Arbeitsexternat, im Wohnexternat sowie im Wohn- und Arbeitsexternat (vgl. dazu auch die Empfehlungen im Gutachten von Prof. Dr. med. Y.________ und Dipl. psych. Z.________ vom 29. Juli 2016, S. 93). Insoweit wurde von den BVD zu Recht ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer – auch wenn er nunmehr in den offenen Massnahmenvollzug (Grundstufe) versetzt worden ist – noch in den ersten Stufen eines progressiv geführten Vollzugssystems befindet.