28 Arbeitsexternat. Im Rahmen dieser Vollzugslockerung floh der Beschwerdeführer. Er musste in die JVA E.________ zurückversetzt werden. Dem Beschwerdeführer gelang es auch nach diesem Massnahmenvollzug nicht, straffrei zu leben. Er wurde erneut einschlägig rückfällig. Die heutige Ausgangslage ist zwar insoweit anders, als es dem Beschwerdeführer Ende Juni 2016 gelang, seine pädosexuelle Neigung offenzulegen. Allerdings konnte die zielgerichtete therapeutische Arbeit mit der Pädophilie dementsprechend auch erst ab diesem Zeitpunkt in Angriff genommen werden.