_ sind in der Grundstufe erst ab vier Monaten Aufenthalt Ausgänge und Urlaube möglich (vgl. die Verfügung der BVD betreffend Änderung des Vollzugsortes vom 28. Februar 2018, S. 2). Der Beschwerdeführer wird gemäss eigenen Angaben in der JVA E.________ frühestens Anfangs Juli 2018 wieder Vollzugslockerungen erhalten (vgl. Z. 90 des Protokolls der Einvernahme vom 11. Juni 2018). Dass dem Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in die JVA E.________ während der ersten vier Monate keine Ausgänge etc. gewährt werden, kann nicht als Rückschritt bezeichnet werden. Ein solches Vorgehen ist bei einem Institutionswechsel nachvollziehbar.