___ als geeignete Institution erachtet. 5.12 Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 12. September 2012 bis am 5. März 2018 im geschlossenen Massnahmenvollzug, wobei ihm erste Vollzugslockerungen gewährt worden waren (begleitete Gruppenausgänge innerhalb des Areals seit September 2016; begleitete Einzelausgänge ausserhalb des Areals seit Februar 2017; begleitete Gruppenausgänge ausserhalb der Areals seit April 2017; unbegleitete Ausgänge auf dem Klinikareal seit Februar 2018). Begleitete Einzel- und Gruppenausgänge im Areal fanden gemäss Aussagen des Beschwerdeführers täglich statt.