Hinweise auf Versuche, an Alkohol oder pornografisches Material zu gelangen, seien nicht festzustellen gewesen. Da weitere therapeutische Fortschritte auch in einer offener geführten Institution erzielt werden könnten, sei die Versetzung des Beschwerdeführers in ein offenes Setting indiziert und legalprognostisch vertretbar. Die Versetzung in ein offeneres Setting diene insbesondere der Überprüfung der Therapiefortschritte bezüglich Pädophilie und der Abstinenzerprobung von Alkohol. Diese hätten im geschlossenen Setting kaum