Es werde deshalb von einem länger angelegten Wohn- und Arbeitsexternat (mindestens 1 Jahr) ausgegangen. In Anbetracht der dargestellten Grobplanung werde eine Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre als angemessen und notwendig erachtet, um den Rahmen der Massnahme in kleinen und sorgfältig vorbereiteten Stufen zu lockern, die Compliance und das Verhalten des Beschwerdeführers im gelockerten Setting über einen angemessenen Zeitraum zu überwachen und ihn bei allfälligen Schwierigkeiten weiterhin zeitnah unterstützen zu können. 5.11