26 gleiteten Ausgängen/Urlauben könnten als weitere Progressionen ein Wohn- und Arbeitsexternat sowie in der Folge die bedingte Entlassung eingeleitet werden. Als spezifische Risikofaktoren seien die leichtere Verfügbarkeit von Alkohol sowie das Freiheitverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen von Lockerungen zu berücksichtigen. Die allfälligen Lockerungsschritte sollten sorgfältig vor- und nachbesprochen und die bestehende Sensibilisierungsphase für risikorelevante Situationen (z.B. Schwimmbäder) weiter vertieft werden (S. 93 des Gutachtens).