sprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft um weitere fünf Jahre zu verlängern. Damit ist das Regionalgericht – wenn auch knapp – seiner Begründungspflicht nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt nicht vor. 5.8 Für die Dauer der Massnahmenverlängerung ist entscheidend, in welchem Zeitrahmen vom Beschwerdeführer welche Fortschritte erwartet werden können. Die Beantwortung dieser Frage hängt auch vom bisherigen Therapieverlauf ab. Dem Austrittsbericht der JVA X.__