5.7 Zu prüfen bleibt die konkrete Massnahmendauer. Das Regionalgericht führte betreffend die Massnahmendauer aus, angesichts des Umstandes, dass in der Therapie nur langsam Fortschritte erzielt worden seien und erst nach jahrelanger Therapie eine emotionale Identifikation des Beschwerdeführers mit seiner pädosexuellen Neigung stattgefunden habe und davon auszugehen sei, dass die Therapiebedürftigkeit noch längere Zeit bestehen werde – der Beschwerdeführer befinde sich aktuell im geschlossenen Vollzug und werde die meisten Progressionsstufen noch durchlaufen müssen –, werde es als angemessen erachtet, die Massnahme ent-