Eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist damit zumutbar. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sei nicht gegeben, weil der Zweck einer allfälligen stationären Massnahme im Rahmen einer ambulanten Therapie erreicht werden könnte, handelt es sich hierbei um eine Frage der Notwendigkeit (vgl. dazu E. 5.5. hiervor). 5.7 Zu prüfen bleibt die konkrete Massnahmendauer.